Das Bundeskartellamt hat gegen sieben Fernwärmeanbieter Verfahren wegen überhöhter Preise eingeleitet. Betroffen sind 30 Fernwärmenetze im ganzen Bundesgebiet, berichtet die Stiftung Warentest. Der Ausgang des Verfahrens ist völlig offen. Denn der Verdacht der Kartellwächter beruht lediglich auf einem Vergleich der Preise.
Bereits 2009 hatte das Bundeskartellamt eine Untersuchung der Fernwärmepreise gestartet. Doch erst im vergangenen Jahr konnte es Ergebnisse vorlegen. Privatkunden zahlten in den Jahren 2007 und 2008 zwischen 4 und 18 Cent pro Kilowattstunde Wärme. Bei elf Netzen lagen die Preise um 30 Prozent über dem Durchschnitt anderer Anbieter.
Sieben dieser Anbieter mit insgesamt rund 30 Fernwärmenetzen konnten das Bundeskartellamt von der Angemessenheit ihrer Preise nicht überzeugen. Gegen sie leitete die Behörde jetzt Missbrauchsverfahren ein. Es handelt sich um Dalkia, Danpower Energie Service, Energie SaarLor Lux, Eon Hanse Wärme, eine RWE-Tochter, die Stadtwerke Leipzig und die Stadtwerke Rostock.
Einige der genannten Unternehmen halten die Nennung ihrer Namen unzulässig. Es gebe keine Rechtsgrundlage für eine solche Bloßstellung, argumentiert etwa Anwalt Rolf Hempel auf blog.beck.de. Doch nach den Informationsfreiheitsgesetzen hat jeder das Recht, die Herausgabe von amtlichen Informationen zu verlangen. Darauf beruft sich das Kartellamt.
Klaus Schultebraucks, Sprecher von RWE, sagte den Deutschen Wirtschafts Nachrichten, dass man in diesem Zusammenhang gar nicht von einer Bloßstellung sprechen könne. Denn es handle sich lediglich um ein Auskunftsersuchen des Kartellamts. Der Konzern müsse nun in den kommenden Monaten die angefragten Daten liefern, und das sei „kein ganz kleiner Aufwand“, sagte der RWE-Sprecher.
Zudem seien Preisunterschiede bei der Fernwärme nicht ungewöhnlich, sagte Schultebraucks. Denn die Anbieter verfügten über ganz verschiedene Erzeuger- und Netzstrukturen, die sich hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit unterschieden. Die Preise des RWE-Konzerns jedenfalls seien marktgerecht und „nicht aus der Luft gegriffen“.
Für die Verbraucher hat das Verfahren zunächst keine Folgen. Doch wenn das Kartellamt Bußgelder verhängen sollte, müssten die betroffenen Anbieter ihren Kunden einen Teil der Gebühren erstatten. Die Erstattung der Gebühren müsste dann allerdings aus den Gebühren der Kunden bezahlt werden.