Am Mittwoch hat der österreichische Verfassungsgerichtshof den Weg für den ESM und Österreichs Beitrag dazu freigemacht. Die Richter entschieden, dass der ESM-Vertrag nicht verfassungswidrig sei. Damit wurden die Anträge der Kärntner Landesregierung abgewiesen.
So habe es beispielsweise bei der Ratifizierung des ESM in Österreich beispielsweise keine „unzulässige Übertragung von Hoheitsrechten“ gegeben, urteilte der Verfassungsgerichtshof. Darüber hinaus heißt es in der Mitteilung des Gerichtshofs:
Eine finanziell unbegrenzte "Nachschusspflicht" Österreichs an den ESM besteht ‐ anders als die Kärntner Landesregierung meint ‐ nicht.
Der Grund, warum in Österreich die Klage beim Verfassungsgerichtshof erst so spät eingegangen war, liegt daran, dass der Gerichtshof sich nur mit Klagen von bereits ratifizierten Gesetzen beschäftigen kann (hier).
Urteil des Bundesverfassungsgerichts in Deutschland noch offen
In Deutschland ist das bereits schon vorher möglich, wie man ebenfalls am ESM-Vertrag sehen konnte. Hier wurden bereits Klagen beim Bundesverfassungsgericht eingereicht, bevor die endgültige Ratifizierung durch Bundespräsident Gauck durchgeführt wurde. Mit einem Eilantrag versuchten die ESM-Gegner, das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe bereits zu einem Urteil zu bewegen, noch bevor Gauck den Vetrrag unterschrieb. Allerdings wurde den Eilanträgen nicht stattgegeben (hier). Ein endgültiges Urteil von Karlsruhe über die Verfassungswidrigkeit des ESM steht jedoch noch aus (mehr hier).